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Versicherung im Homeoffice

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Durch den Wechsel ins Home-Office war ich mir unsicher, ob ich ausreichend versichert bin. Meine IVP-Beraterin hat mich toll aufgeklärt und im Zuge dessen auch gleich alle meine Versicherungen überprüft. Jetzt bin ich mir sicher, und spare mir durch die Überprüfung auch noch Geld! Vielen herzlichen Dank!
Claudia Ostrovki • Kundin der IVP

Wie bin ich im Home-Office versichert?


Bin ich aktuell ausreichend versichert? Diese Fragen beschäftigen viele Menschen, vor allem jetzt, wo ein vierter Lock-Down in Kraft ist und niemand weiß, wie lange dieser dauern wird.


Grundsätzlich gilt, wer ein Dienstverhältnis hat und mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, also mehr als 460 Euro im Monat verdient, ist versichert. Und zwar in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Da hat sich natürlich auch in der Corona Krise nichts daran geändert. Auch wenn man im Homeoffice arbeitet, ist man selbstverständlich weiter versichert.

Bei Sozialversicherung gilt, auch wenn man in der Kurzarbeit weniger verdient, werden die Sozialversicherungsbeiträge trotzdem vom letzten vollen Entgelt vor der Kurzarbeit weiterbezahlt. Das ist vor allem deswegen wichtig, damit man später keinen Nachteil bei der Pensionsberechnung oder bei der Berechnung vom Krankengeld hat.

Heute betrachten wir das Thema Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen.


Ausweitung der Unfallversicherung für das Home-Office


Während der Corona Krise wurde eine Ausweitung der Unfallversicherung im Homeoffice beschlossen. Das ist deshalb so wichtig, weil man sich in vielen Fällen nicht darauf verlassen hätte können, dass Unfälle im Homeoffice als Arbeitsunfälle gelten und von der Unfallversicherung abgedeckt sind.

Normalerweise stehen jedoch nur solche Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die sich im kausalen (ursächlichen) Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung ereignen. Das bedeutet, dass sich der Versicherungsschutz beim Homeoffice vom Grundsatz her nur auf die eigentliche berufliche Tätigkeit und nicht auf die Privatsphäre (Haushaltsunfälle, etwa beim Essen und anderen lebensnotwendigen Verrichtungen) erstreckt.

Für Unfälle ab dem 11.03.2020 bis zum 31.12.2020 wurden mit dem 3.Covid-19-Gesetz, BGBl I Nr. 23 /2020, Ausnahmen von diesen Regelungen angeordnet und der Versicherungsschutz für das Homeoffice erweitert. Diese Regelung wurde in abgeänderter Form ab 01.04.2021 im Dauerrecht verankert. Dies betrifft den Schutz bei der Verrichtung lebensnotwendiger Bedürfnisse am Aufenthaltsort oder in dessen Nähe und bestimmte Wege.


Versicherungsschutz bei Homeoffice


Wo besteht Versicherungsschutz?

Das kann die Wohnung (ständiger Aufenthaltsort) oder auch eine Zweitwohnung, oder das Wochenendhaus, sein. Dieser Ort muss nur geeignet sein, eine ernsthafte berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Für den örtlichen Zusammenhang bei der Verrichtung der Homeoffice-Arbeit im Bereich dieses Aufenthaltsorts zählen ebenfalls nur solche Bereiche des Hauses oder der Wohnung, in denen eine ernsthafte Arbeit vorstellbar ist.


Wann besteht Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur während der Zeit der Telearbeit. Die Fixierung einer bestimmten Mindestanwesenheitszeit und dergleichen dient nur als Indiz, dass ein Unfall in dieser Zeit ein Arbeitsunfall ist. Auch bei einer betrieblichen Tätigkeit außerhalb der Erreichbarkeitszeit ist Unfallversicherungsschutz gegeben.

Die Erhebungen und Prüfungen, bei welcher Tätigkeit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu Schaden gekommen ist, sind im Wesentlichen dieselben wie bei einem herkömmlichen Arbeitsunfall. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist es daher ratsam, dass Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vereinbarungen über die Arbeitszeit treffen und diese entsprechend vorliegen.


Sonderregelung für Verrichtung lebensnotwendiger Bedürfnisse


Durch die Sonderregelungen sind auch Unfälle geschützt, die sich bei der „Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse“ ereignen. Darunter versteht man Essen, Trinken und den Gang aufs WC. Diese Tätigkeiten, die sonst nur am Arbeitsort (Firma) oder in dessen Nähe geschützt sind, sind im Zusammenhang mit dem Homeoffice auch am Arbeitsort (Homeoffice) geschützt. Aufgrund der „Verlagerung“ dieses Schutzes vom „Arbeitsort Firma“ zum „Arbeitsort Homeoffice“ sind aber nur solche Speisen Zubereitungen erfasst, die auch sonst in einer Küche am Arbeitsort vom Umfang her üblich sind.


Versicherungsschutz auf Wegen im Zusammenhang mit Homeoffice 

  • Wege innerhalb des Aufenthaltsortes (Haus oder Wohnung)
  • Bei Unfällen auf einem Weg in diesen Räumlichkeiten besteht Versicherungsschutz beim Begehen von Bereichen, die wesentlich auch betrieblichen Zwecken dienen (etwa eine Treppe, über die man das Arbeitszimmer oder den Homeoffice-Arbeitsplatz erreicht).
  • Befristete Sonderregelung für Wege innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung
  • Wege im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Wege zwischen dem Ort der beruflichen Tätigkeit und Küche oder WC)
  • Wege außerhalb des Aufenthaltsortes (Homeoffice)
  • Geschützt sind direkte Wege („Arbeitswege“) zwischen dem Aufenthaltsort (Homeoffice) und der Arbeitsstätte (Firma). Wird auf solchen Arbeitswegen ein Arztbesuch erledigt (dieser Umweg ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber im Vorhinein zu melden!) oder ein Kind zur Kinderunterbringung (Tagesmutter, Kindergarten etc.) gebracht oder abgeholt, besteht auf einem sich ergebenden Umweg vom direkten Arbeitsweg ebenfalls Schutz.


Befristete Sonderregelung für Wege außerhalb des Aufenthaltsortes (Homeoffice)


Für Wege, deren Ausgangs- und Endpunkt der Aufenthaltsort (Homeoffice) ist, besteht Versicherungsschutz im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:

  • Aufsuchen einer ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle
  • Achtung: dieser Arztbesuch ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorher zu melden!
  • Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses von der bzw. dem Versicherten beigestellt wird.
  • Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
  • Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe des Aufenthaltsortes (Homeoffice), während der Arbeitszeit und der Arbeitspausen.
  • Behebung eines Großteils des Arbeitsentgelts bei einer Bank
  • (aufgrund der Verbreitung von Girokonten und bargeldlosem Zahlungsverkehr z. B. für die Bezahlung der Miete und der anderer großer Ausgaben kommt das nur mehr theoretisch vor).
  • Bringen eines Kindes zur einer Kinderbetreuung, Tagesbetreuung, in fremde Obhut, sofern dem oder der Versicherten für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.


Arbeitsunfall und Dauer der Regelung


Die Einstufung als Arbeitsunfall bringt Vorteile.

Bei einem Freizeitunfall ist man über die Krankenversicherung geschützt. Ein Freizeitunfall allerdings ist einem Arbeitsunfall rechtlich nicht gleichgestellt. Der wesentliche Unterschied ist, dass es bei einem normalen Freizeitunfall keine Renten für die verminderte Arbeitsfähigkeit gibt. Wenn ich bei einem Arbeitsunfall verletze, bekomme ich, abhängig vom Grad der Erwerbsminderung, mein Leben lang eine Unfallrente. Wobei immer eine konkrete Prüfung im Einzelfall notwendig ist.

Sie möchten sich näher informieren oder Ihren Versicherungen einer kostenlosen Überprüfung unterziehen lassen? Nehmen Sie Kontakt auf:


Wir freuen uns auf Sie!

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